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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Unterwerfungsvertrag“

03. November 2010 Top-Urteil

BGH: Abmahnung auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht wirksam

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Urteil des BGH vom 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08

Nunmehr hat der BGH die umstrittene Frage geklärt, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ohne beigefügte Originalvollmacht, gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann. Der BGH verneint diese Frage und schließt sich damit der in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung herrschenden Meinung an. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass in der Abmahnung bereits ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liege, der bei  Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters, von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden könne.

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05. April 2017

Kündigung einer Unterlassungserklärung bei Rechtsmissbrauch

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Urteil des KG Berlin vom 09.12.2016, Az.: 5 U 163/15, 5 W 27/16

Ein Unterlassungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Unterlassungsgläubiger bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorgegangen ist. Maßgebend hierfür sind die mit der Geltendmachung des Anspruchs verfolgten Ziele. Von einem Rechtsmissbrauch kann u.a. dann ausgegangen werden, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, insbesondere, wenn der Unterlassungsgläubiger überschuldet ist und infolgedessen das Kostenrisiko seines außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens vollständig dem Abgemahnten aufgebürdet wird. Ferner kann auch der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem durch missbräuchliches Verhalten zustande gekommenen Unterlassungsvertrag schon vor dessen Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen gehalten werden.

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05. November 2009

„Ordnungsgemäße Belehrung“ ist nicht mit vollständiger inhaltlicher Richtigkeit gleichzusetzen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 220/08

Der auf eine Abmahnung folgende Unterwerfungsvertrag ist zu unbestimmt, wenn er das Verbot enthält, dass der sich Verpflichtende es unterlassen müsse "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts" zu informieren. Mangels Klärung der Einzelfragen einer "ordnungsgemäßen Belehrung" kann hieraus nicht auf ein Versprechen einer in jeder Hinsicht zutreffenden Widerrufsbelehrung geschlossen werden. Die geltend gemachte Vertragsstrafe wurde daher abgewiesen.
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