Du bist nicht von der Stange
Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 27 W (pat) 542/11
Der Wortfolge „Du bist nicht von der Stange…" fehlt als Marke jede Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft. Diese Redewendung bedeutet im übertragenen Sinn „etwas nicht allerweltsmäßiges, etwas besonderes und einmaliges zu haben oder zu sein und nicht wie massenhaft hergestellte Konfektionsware von der Kleiderstange“. Der Verbraucher versteht diese Wortfolge nur als anpreisende Werbeaussage dahingehend, dass es sich um besondere, geradezu einmalige Waren und Dienstleistungen handle und die Verbraucher, die so besondere Produkte erwerben oder solche einmaligen Angebote nutzen, ebenfalls einmalig und besonders seien.
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