Mehrfachabmahnung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich
Eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn die Unterlassungsgläubiger durch einen Konzern oder in sonstiger Weise derart geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden sind, dass sie sich zuverlässig untereinander abstimmen können. Ist dies nicht der Fall, darf ein Rechtsanwalt gleichlautende Unterlassungsansprüche mehrerer Unternehmen parallel gegen einen gemeinsamen Mitbewerber geltend machen.