Ambulante Zahnarztpraxis darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werden
Die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als „Praxisklinik“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn in der Praxis keine Möglichkeit zu einer stationären Aufnahme besteht. Nach Ansicht des OLG Hamm erwartet der Verbraucher, dass die medizinische Versorgung in einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Der Wortteil „Klinik“ sei bestimmend im Wort „Praxisklinik“ und erwecke den Eindruck, der Zahnarzt betreibe eine Klinik. Da der Begriff „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ verstanden wird, assoziiert der Verbraucher damit die Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden stationären Behandlung. Folglich präsentiert sich eine als „Praxisklinik“ bezeichnete Praxis für den Verbraucher als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und als erwägenswerte Alternative zu einer Zahnklinik.