Inhalte mit dem Schlagwort „Unterlassungsanspruch“
Rechtsmissbrauch durch Prozessfinanzierung
Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08
Die Geltendmachung einer Vielzahl von Unterlassungsansprüchen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn ein Mandant aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer und einem Rechtsanwalt ganz vom Kostenrisiko freigestellt wird, der Mandant dabei jedoch von anfallenden Vertragsstrafen profitiert. Ein solches Modell der Rechtsverfolgung lässt vermuten, dass Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Klägers und seines Rechtsanwaltes.„Atlasprof.“ – von der Irreführung mit Amtstiteln
Die Werbung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Bezeichnung "Atlasprof." ist laut OLG Hamm irreführend und somit unlauter. Der Bestandteil "prof." rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck hervor, dass es sich um einen Professor für Atlas(Wirbel) handle. Damit liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor, da hierdurch das Vertrauen der Verbraucher durch die Verwendung eines Amtstitels gewonnen werde. Die Doppeldeutigkeit von "prof." als Abkürzung sowohl für "Professor" als auch für "professionell" muss der Werbende gegen sich gelten lassen.
Über Warenbeschreibung & den Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 UWG
Urteil des LG Stuttgart vom 24.11.2009, Az.: 32 O 72/09 KfH
Zu den Pflichten eines Unternehmers gehört es, dem Verbraucher Informationen über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen unter anderem Angaben über Material, Farbe und Größe. Steht ein anderer Unternehmer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem, der diese Pflicht verletzt, hat er gegen diesen ein Unterlassungsanspruch, welcher aus dem Verbraucherschutz des § Abs. 1 Nr.4 BGB-InfoV abzuleiten ist. Ein solcher Unterlassungsanspruch wäre aber dann unzulässig, wenn der Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 UWG eingreift. Dieser ist nach herrschender Ansicht aber nur einschlägig, wenn es sich um eine aktiv geltend gemachte Unterlassungsklage handelt.Inkonsequente Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08
Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist rechtsmissbräuchlich, wenn dies vorwiegend als eine gewinnbringende Beschäftigung betrieben wird. Dafür spricht eine inkonsequente Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Um eigene Wettbewerbsinteressen erfolgreich zu verfolgen, ist es regelmäßig notwendig, dass der abgemahnte Wettbewerbsverstoß endgültig und mit Sicherheit abgestellt ist.