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Unleserliche Fußnoten in der Werbung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 31.03.2009, Az.: 11 U 2/09 (Kart)
Wird in einer Werbeanzeige neben den blickfangmäßig herausgestellten Vorteilen zwar auf bestehende Einschränkungen in einer Fußnote hingewiesen, so übersieht der Verbraucher doch leicht den ergänzenden Teil. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen der geringen Schriftgröße und schwacher Konturen eine gesteigerte Aufmerksamkeit für das anstrengende Lesen aufgebracht werden muss. Ein unleserlicher Fußnotentext verstößt damit gegen das Verbot der irreführenden Werbung.