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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Unionsmarke“

23. Januar 2018

Werbung mit ÖKO-Test-Siegel

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Pressemitteilung Nr. 14/2018 des BGH zu den Beschlüssen vom 18.01.2018, Az.: I ZR 173/16 und I ZR 174/16

Am Bundesgerichtshof sind zwei Verfahren über die Verwendung des „ÖKO-TEST“-Siegels anhängig. Die Herausgeberin des Magazins „ÖKO-TEST“ klagt dabei gegen zwei Versandhändler. Das „ÖKO-TEST“-Siegel ist als Unionsmarke eingetragen und darf von Herstellern und Vertreibern benutzt werden, sofern deren Produkte getestet worden sind und eine Lizenz für die Nutzung des Siegels erworben wird. Die beiden hier beklagten Online-Händler nutzten das Siegel für die Bewerbung ihrer Produkte jedoch ohne eine solche Lizenz erworben zu haben.

In einem Verfahren bewarb die Beklagte eine Baby-Trinkflasche und einen Baby-Beißring mit dem Siegel, wobei die getesteten Produkte eine andere Farbe hatten. In dem weiteren Verfahren bewarb die Beklagte mit dem Siegel einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungen, wobei nur ein Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet worden war. Daneben bewarb diese mit dem Siegel noch einen Fahrradhelm, wobei der getestete Helm eine andere Farbe hatte.

Das KG Berlin entschied in beiden Fällen, dass eine Verletzung einer bekannten Marke vorliegt. Es sah in der Werbung ein Ausnutzen der Wertschätzung der Marke ohne Rechtfertigung in unredlicher Weise. Durch die Verwendung würde der Anschein erweckt, dass die Markeninhaberin mit der Werbung mit ihrem Testsiegel für die konkret beworbenen Produkte einverstanden gewesen sei. Allein jedoch die Klägerin dürfe darüber entscheiden, ob die konkreten Waren als von ihr getestet beworben werden dürfen. Der BGH hat nun beide Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem weiteren Fall, in welchem Fragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer Marke geklärt werden müssen, was auch für diesen Fall streiterheblich sein dürfte, ausgesetzt.

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12. Juli 2016

„Du bist, was du erlebst.“ kann nicht als Marke eingetragen werden

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Urteil des EuG vom 31.05.2016, Az.: T-301/15

Das Wortzeichen „Du bist, was du erlebst.“ stellt einen grammatikalisch korrekten Satz dar, der keine sprachlich unüblichen Bestandteile enthält und bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Denkprozess auslöst. Damit erschöpft sich die Funktion des Slogans in seiner rein anpreisenden Botschaft. Er soll den Verbraucher zum Konsum auffordern und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung dienen. Damit fehlt dem Zeichen die Unterscheidungskraft, es kann nicht als Marke eingetragen werden.

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