Unberechtigte Verwendung von Fotos zu Werbezwecken
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.03.2009, Az.: 2/3 O 363/08
Werden Fotos von Prominenten unbefugt in Werbekampagnen benutzt, verletzt dies vermögensrechtliche Interessen der Betroffenen und somit deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Schadensersatz bemisst sich nach der fiktiven Lizenzgebühr, die sich an der Werbewirkung des Abgebildeten, insbesondere an dessen Marktwert und Bekanntheitsgrad, orientiert.
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Werden Fotos von Prominenten unbefugt in Werbekampagnen benutzt, verletzt dies vermögensrechtliche Interessen der Betroffenen und somit deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Schadensersatz bemisst sich nach der fiktiven Lizenzgebühr, die sich an der Werbewirkung des Abgebildeten, insbesondere an dessen Marktwert und Bekanntheitsgrad, orientiert.