Zum Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“
Pressemitteilung des BGH vom 04.02.2009, Az.: VIII ZR 32/08
Der Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Anders wäre dies nur, wenn unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen die Hinweise dazu missbraucht würden, einen Geltendmachung berchtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.
Weiterlesen
Der Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Anders wäre dies nur, wenn unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen die Hinweise dazu missbraucht würden, einen Geltendmachung berchtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.