Übersetzungslücke im Patent
Urteil des LG Mannheim vom 10.07.2009, Az.: 7 O 327/08
Wird bei einem europäischen Patent eine kleine Wendung unübersetzt übernommen und das Verständnis in keiner Hinsicht eingeschränkt, bleibt die Wirkung des Patents bestehen und der Benutzer kann mit der Benutzung im Rahmen des Vertrauensschutzes fortfahren.
Gewerbetreibende haben sich über fremde Schutzrechte zu informieren. Eine vertragliche Zusicherung, dass keine Patentrechte verletzt bzw. alle Lizenzgebühren bezahlt werden, oder die Erkundigungen eines Dritten sind hier nicht ausreichend.
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Wird bei einem europäischen Patent eine kleine Wendung unübersetzt übernommen und das Verständnis in keiner Hinsicht eingeschränkt, bleibt die Wirkung des Patents bestehen und der Benutzer kann mit der Benutzung im Rahmen des Vertrauensschutzes fortfahren.
Gewerbetreibende haben sich über fremde Schutzrechte zu informieren. Eine vertragliche Zusicherung, dass keine Patentrechte verletzt bzw. alle Lizenzgebühren bezahlt werden, oder die Erkundigungen eines Dritten sind hier nicht ausreichend.