Kündigung ist keine irreführende geschäftliche Handlung
Eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 7 UWG setzt unter anderem voraus, dass es sich um eine nachprüfbare Behauptung handelt, die sich bei der Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch herausstellt. Dagegen stellt das Vertreten einer Rechtsauffassung, wie beispielsweise bei einer Kündigung, eine nicht nachprüfbare Meinungsäußerung dar. Vor allem bei der Kündigung von Altbausparverträgen, die umstritten ist, kann nicht von einem eindeutigen Richtig oder Falsch ausgegangen werden.