Kosmetische Behandlungen in der Türkei – aber nicht mit unlauterer Werbung!
Urteil des OLG Hamm vom 18.05.2010, Az.: 4 U 36/10
Wirbt ein Reisevermittler mit Reisen in die Türkei zur Durchführung von kosmetischen Behandlungen, verhält er sich wettbewerbswidrig, wenn der über seine Internetwerbung mit den Worten "In unserer Klinik in J treffen Sie auf erfahrene Spezialisten" wirbt. Durch die Angabe "in unserer Klinik" entsteht der unrichtige Eindruck, dass der Reisevermittler die Klinikleistungen auch selbst erbringt und nicht nur vermittelt. Diese Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises ist folglich unlauter und somit wettbewerbswidrig.
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