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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Transparenz“

23. November 2018

Preisangabenpflicht bei innereuropäischen Flügen: Welche Währung gilt?

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Urteil des EuGH vom 15.11.2018, Az.: C-330/17

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

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20. Dezember 2016

Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbebetreibende muss deutliche Hinweise an geeigneter Stelle für Verbraucher enthalten

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Urteil des OLG Hamm vom 16.11.2016, Az.: 12 U 52/16

Die Beschränkung eines kostenpflichtigen Zugangs zu einer Datenbank mit Kochrezepten auf Unternehmer ist grundsätzlich möglich. Es bedarf jedoch einer Sicherstellung des Ausschlusses von Verträgen mit Verbrauchern. Der Blickfang dieser Internetwebseite lag auf den Eingabefeldern der einzugebenden Kontaktdaten. Die Bestätigung einer gewerblichen Nutzung auf einer solchen Internetseite muss aber für den durchschnittlichen Erklärungsempfänger hinreichend klar und hervorgehoben werden, lediglich die Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht hierfür nicht aus.

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31. Oktober 2016

EuGH soll Fragen hinsichtlich der Gestaltung von Flugpreisen klären

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Beschluss des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 220/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen?

2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann?

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