Unzutreffende Werbung mit Preisnachlass wegen totaler Geschäftsaufgabe wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Hamm vom 23.03.2010, Az.: 4 U 159/09
Die Werbung für einen Teppichverkauf mit einem Discount von bis zu 75% ist für Verbraucher irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn durch die Reklame eine "totale Geschäftsaufgabe" im Rahmen einer "Zwangsverwertung" angepriesen wird, es sich aber in Wirklichkeit um eine Geschäftseröffnung zum Zwecke einer kurzfristigen Veräußerung von vorhandener oder anderweitig beschaffter Ware handelt.
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Die Werbung für einen Teppichverkauf mit einem Discount von bis zu 75% ist für Verbraucher irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn durch die Reklame eine "totale Geschäftsaufgabe" im Rahmen einer "Zwangsverwertung" angepriesen wird, es sich aber in Wirklichkeit um eine Geschäftseröffnung zum Zwecke einer kurzfristigen Veräußerung von vorhandener oder anderweitig beschaffter Ware handelt.