Siegel „Tiergerechte Haltungsform“ auf Verkaufsverpackung unzulässige Werbung
Urteil des OLG Oldenburg vom 03.06.2010, Az.: 1 U 6/10
Wettbewerbswidrig handelt ein Unternehmen dann, wenn es mit dem Siegel "Tiergerechte Haltungsform" auf einem Eierkarton wirbt, da der Verbraucher vorliegend durch eine irreführende Aussage mit Selsbstverständlichkeiten getäuscht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher trotz objektiver Richtigkeit der Angaben annimmt, dass mit der Werbung gegenüber anderen Erzeugnissen ein Vorzug verbunden ist, obwohl es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand handelt.
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Wettbewerbswidrig handelt ein Unternehmen dann, wenn es mit dem Siegel "Tiergerechte Haltungsform" auf einem Eierkarton wirbt, da der Verbraucher vorliegend durch eine irreführende Aussage mit Selsbstverständlichkeiten getäuscht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher trotz objektiver Richtigkeit der Angaben annimmt, dass mit der Werbung gegenüber anderen Erzeugnissen ein Vorzug verbunden ist, obwohl es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand handelt.