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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Testergebnisse“

06. Dezember 2013

Zur Zulässigkeit von Werbung mit älteren Testergebnissen

Beschluss des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12 Werbung mit älteren Testergebnissen ist grundsätzlich zulässig, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Testergebnisse erkennbar gemacht wird und keine neueren Ergebnisse vorliegen. Zudem müssen die beworbenen Produkte dieselben wie die Geprüften sind, wobei sie auch nicht im Rahmen neuerer Entwicklung technisch überholt sein dürfen.
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21. November 2012

Zur Größe des Kleingedruckten

Urteil des OLG Stuttgart vom 07.04.2011, Az.: 2 U 170/10

Der Verweis innerhalb einer Werbung auf ein Testergebnis in einer Fachzeitschrift (z.B. Stiftung Warentest oder Öko Test) muss in hinreichender Schriftgröße gehalten sein. Als Regelwert ist hierbei eine Schriftgröße von 6 pt anzusehen, sofern nicht die besondere Gestaltung der Werbung (Farbe, Kontrast etc.) auch bei kleinerer Schriftgröße die hinreichende Lesbarkeit sicherstellt.
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09. März 2011

Testergebnisse dürfen zur Werbung für ein Produkt grundsätzlich verwendet werden

Beschluss des OLG Celle vom 24.02.2011, Az.: 13 U 172/10 Erforderlich für die Werbung mit Testergebnissen ist, dass der Verbraucher ausreichend deutlich lesbar in der Werbung darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Diese Lesbarkeit erfordert damit in der Regel die Verwendung einer Schrift, deren Größe 6 Punkte nicht unterschreitet. Die Werbung mit Testergebnissen ist demnach wettbewerbswidrig, wenn die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile undeutlich lesbar und insoweit nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sind.
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18. Februar 2011

Fundstellenangabe muss weiterhin lesbar sein

Beschluss des KG Berlin vom 11.02.2011, Az.: 5 W 17/11 Das KG Berlin hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Fundstellenangaben bei der Werbung mit Testergebnissen fest. So sind auch weiterhin unleserliche Angaben genauso wie fehlende Angaben zu behandeln. Hierbei ist auf die Sehfähigkeit eines durchschnittlichen Lesers abzustellen. Nicht mehr lesbar ist im Allgemeinen eine Schriftgröße von weniger als sechs Punkten, hiervon können sich beim Vorliegen besonderer Umstände aber Abweichungen ergeben.
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04. Februar 2010

Die Werbung mit fremden Testergebnissen

Urteil des OLG Hamm vom 08.12.2009, Az.: 4 U 129/09

Die Werbung eines Unternehmens mit fremden Testergebnissen kann unzulässig sein. In der Werbung muss deutlich gemacht werden, dass sich die Testergebnisse nicht auf das werbende, sondern auf ein anderes Unternehmen beziehen. Erfolgt diese Aufklärung nicht, handelt es sich um einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb.
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29. Januar 2010

Kamerakauf im Internet: Zur Angabe von Versandkosten und der Werbung mit Testergebnissen

Urteil des BGH vom 16.07.2009, Az.: I ZR 50/07

Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet. Wird für ein Produkt im Internet weiter mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.
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