0,00 Grundgebühr – Umsonst telefonieren?
Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 14/07
Die Blickfangwerbung eines Telekommunkationsanbieters einen scheinbar kostenlosen Telekommunikationsvertrag anzubieten und lediglich im "Kleingedruckten" auf weitere folgende Kosten hinzuweisen, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist somit irreführend und damit wettbewerbswidrig.