Zwölfmonats-Tarif muss nur im Portfolio verfügbar sein
Der BGH hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter bei Werbung für einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit nicht zugleich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten oder darauf hinweisen müssen. § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verlangt lediglich, dass für das beworbene Produkt auch ein Zwölfmonatsvertrag im Angebotsportfolio des Unternehmens verfügbar ist. Ein aktiver Hinweis auf derartige kürzere Laufzeiten ist nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm nicht erforderlich. Die Revision des klagenden Verbraucherverbands gegen die Abweisung seiner Unterlassungsansprüche blieb ohne Erfolg.

