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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Telekommunikationsunternehmen“

13. September 2019

„Das beste und größte Netz“- Werbung irreführend

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Urteil des OLG Hamburg vom 23.05.2019, Az.: 3 U 75/18

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte damit geworben, das größte und beste Mobilfunknetz in Deutschland zu haben. Dies wollte es mit Tests des TÜV belegen, die jedoch suggerierten, dass sie von neutraler, dritter Seite durchgeführt wurden. Jedoch wurden die Tests von dem Unternehmen selbst in Auftrag gegeben, wodurch es diesem an Neutralität und Objektivität mangelt. Deswegen kann dies nicht als Testwerbung, sondern muss als Alleinstellungswerbung gewertet werden. Die Kriterien davon wurden aber nachweislich nicht erfüllt, da ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern und eine gewisse Stetigkeit dessen nicht festgestellt werden kann. Somit ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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26. November 2014

Herabsetzende vergleichende Werbung mit sprayendem Waschbären als Bildmotiv

Urteil des OLG Frankfurt vom 09.10.2014, Az.: 6 U 199/13

Wirbt ein Unternehmen mit einem Bildmotiv, welches einen Waschbären beim Übersprühen einer farbigen Fläche mit einer anderen Farbe zeigt, so stellt dies eine herabsetzende vergleichende Werbung dar, wenn es sich bei den Farben um Unternehmensfarben von Telekommunikationsunternehmen handelt und die Werbung vom Verkehr als Vergleich dieser miteinander erkennbar ist. Das Übersprühen der Unternehmensfarbe stelle eine pauschale Abwertung der Leistungen des Mitbewerbers dar. Die Voraussetzungen für eine Farbmarke müssen nicht erfüllt sein, solange die verwendete Farbe vom Verkehr dem jeweiligen Unternehmen zugeordnet wird.

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20. März 2009

6-Tages Frist bei Kündigung des Telefonfestnetzanschlusses keine Benachteiligung des Kunden

Urteil des BGH vom 12.02.2009, Az.: III ZR 179/08 Die AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens "Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der X (= Anbieter) oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag." verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
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17. März 2009

Verantwortung für das Handeln der „Reseller“

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.10.2008, Az.: 6 U 176/07

Bedient sich ein Telekommunikationsunternehmen für den Absatz ihrer Dienstleistungen eines "Resellers", dem die Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung gestellt werden, muss sie sich wettbewerbswidrige Handlungen zurechnen lassen, denn eine arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens kann die Verantwortung nicht beseitigen. Entscheidend ist, dass der Betriebsinhaber die Möglichkeit hat, auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmten Einfluss auszuüben.
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