Unwirksamkeit von „Cold Calls“
Telefon-Verträge, die durch unerwünschte Telefonwerbung in Form von sogenannten „Cold Calls“ zustande kommen, sind unwirksam. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
Telefon-Verträge, die durch unerwünschte Telefonwerbung in Form von sogenannten „Cold Calls“ zustande kommen, sind unwirksam. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
Bei Personen von 15-17 Jahren kommt die Erlaubnis zur Speicherung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken auf den Reifegrad der Jugendlichen an. Denn in der Altersgruppe gibt es zahlreiche Personen, die die Auswirkungen der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten nicht vollständig abschätzen können. Bei ihnen überwiegt beim Lesen der Gewinnkarte der Anreiz, möglicherweise etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was wohl infolge der Preisgabe der Daten passieren könnte. Es kann aufgrund der Unerfahrenheit in geschäftlichen Handlungen nicht angenommen werden, dass der Durchschnitt dieses Personenkreises bereits sensibilisiert ist für die Auswirkungen der Datenpreisgabe.
Ein Werbender trägt die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame, vorherige und ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers. Dazu ist die vollständige Dokumentation jeder konkreten Einverständniserklärung nötig. Ein Zeuge, der lediglich die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens beschreiben, aber keine Angaben zum konkreten Einzelfall (hier: Einverständnis für Werbeanrufe) machen kann, ersetzt die Dokumentation des Nachweises nicht.
Wird im Auftrag eines Telekommunikationsunternehmens bei einem Kunden, der sich zuvor wegen einer technischen Störung an den Kundenservice des Unternehmens gewandt hatte, ohne dessen Einwilligung eine telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung durchgeführt, bei der neben Fragen im Zusammenhang mit der Behebung des technischen Problems auch solche zu Freundlichkeit, Erreichbarkeit und Engagement des Servicemitarbeiters gestellt werden, so stellt dies eine unzulässige, den Angerufenen unzumutbar belästigende Telefonwerbung dar.
Werden durch Täuschung im Rahmen eines Gewinnspiels Adressdaten der Teilnehmer gesammelt und anschließend veräußert, ohne dass die Teilnehmer hierzu ihre Einwilligung nach § 7 Abs. 2 UWG erklärt haben, so ist dieser Adresshandels-Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig, ohne dass Ansprüche aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.