Unzulässige Werbeanrufe
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.05.2012, Az.: 14 U 64/11
Kundenwerbung in Form des Telefonvertriebes ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene vor dem Gespräch ausdrücklich in das Gespräch einwilligt. Eine Einwilligung kann nicht bereits dann angenommen, weil der Angerufene das Gespräch annimmt und fortführt. Auch das Einverständnis eines Ehepartners kann dem Angerufenen nicht zugerechnet werden. Die von einem Dritten erteilte Einwilligung bedeutet nicht zugleich die Einwilligung der angerufenen Person.
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