Zur Haftung des GbR-Gesellschafters auf Auskunft und Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen
Der Gesellschafter einer GbR haftet persönlich auf Schadensersatz und Auskunft und zwar unabhängig davon, ob er einen Tat- oder Teilnehmerbeitrag geleistet hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss außerdem das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen.