Zur Zulässigkeit von Werbung mit älteren Testergebnissen
Beschluss des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12
Werbung mit älteren Testergebnissen ist grundsätzlich zulässig, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Testergebnisse erkennbar gemacht wird und keine neueren Ergebnisse vorliegen. Zudem müssen die beworbenen Produkte dieselben wie die Geprüften sind, wobei sie auch nicht im Rahmen neuerer Entwicklung technisch überholt sein dürfen.
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