Marktführerschaft als Kriterium für tatsächliche wirtschaftliche Möglichkeiten
Urteil des EuGH vom 03.09.2009, Az.: C-534/07
Bei der Überprüfung einer verhängten Geldbuße aufgrund bilateraler Vereinbarungen ist der Verweis auf die Marktführerschaft ein maßgebliches Kriterium zur Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schaden, aber kein Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlungen auf den Markt. Ohne weitere Begründung darf aus der Umsetzung eines Kartells nicht gefolgert werden, dass dieses tatsächliche Auswirkungen auf dem Markt hat.
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Bei der Überprüfung einer verhängten Geldbuße aufgrund bilateraler Vereinbarungen ist der Verweis auf die Marktführerschaft ein maßgebliches Kriterium zur Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schaden, aber kein Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlungen auf den Markt. Ohne weitere Begründung darf aus der Umsetzung eines Kartells nicht gefolgert werden, dass dieses tatsächliche Auswirkungen auf dem Markt hat.