Minderjähriger als Testkäufer für Alkohol
Urteil des LG Hamburg vom 02.09.2010, Az.: 416 O 78/10
Tankstellenbetreibern ist es untersagt, an Minderjährige alkoholische Getränke zu verkaufen. Um einen derartigen Wettbewerbsverstoß nachweisen zu können, ist es zulässig einen minderjährigen Testkäufer hierfür einzusetzen, soweit sichergestellt ist, dass der Minderjährige den Alkohol nur zum Zwecke des Testkaufs erwirbt und nicht, um diesen selbst zu verzehren.
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