Betriebsbeobachtung – Systematische Überwachung eines Mitbewerbers
Urteil des BGH vom 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.
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Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.