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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Stromtarif“

12. April 2017

Stromanbieter muss neben „Lastschrift“ auch weitere Bezahlmöglichkeiten bereithalten

© Marco2811 - Fotolia.com
Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16

Bietet ein Stromanbieter seinen Kunden bei Abschluss eines Stromvertrages lediglich „Lastschrift“ als einzige Zahlungsmöglichkeit an, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn er ist grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss für jeden angebotenen Tarif auch verschiedene Möglichkeiten der Bezahlung bereitzuhalten. Etwas Anderes kann sich ebenso wenig aus der Meinung des Stromanbieters ergeben, wonach sich 90% seiner Haushaltskunden auch bei mehreren Optionen für ein SEPA-Lastschriftmandat entscheiden würden. Davon ausgehend wären immer noch die übrigen 10%, die sich anders entscheiden würden, unangemessen benachteiligt, da ihnen keine alternative Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

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22. Februar 2012

Werbung mit „Festpreis“ kann wettbewerbswidrig sein

Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az.: I-4 U 58/11

Die Werbung mit dem Begriff "Festpreis" ist dann irreführend, wenn ein erheblicher Teil des Gesamtpreises, hier 40%, variabel ist. Es handelt es sich dann gerade nicht mehr um einen "Festpreis", da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, woraus sich der genaue Preis letztendlich zusammensetzt. Ein Sternchenhinweis kann eine Irreführung ausschließen, wenn er seinerseits nicht so unvollständig ist, dass er selbst wieder zu einer Fehlvorstellung der Verbraucher führen kann.
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