Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 23.11.2015, Az.: 6 W 99/15
Ist die Aussage einer Blickfangwerbung, wonach bei Kunden eines bestimmten Tarifs eine neu beworbene Handy-Karte inklusive sein soll, objektiv unzutreffend, so stellt dies zumindest dann keine relevante Irreführung dar, wenn durch einen ergänzenden Hinweis der Sachverhalt klar dargestellt wird – nämlich, dass für solche Kunden zwar die monatliche Grundgebühr für die zusätzliche Karte entfällt, nicht jedoch die Aktivierungsgebühr und weitere anfallende Kosten.
Grundsätzlich wird sich der Verbraucher bei Werbungen, bei denen er allein durch die blickfangmäßig hervorgehobene Aussage noch keine konkrete Vorstellung von dem beworbenen Produkt erhält, mit dem gesamten Angebotstext, mithin auch mit den in einem Sternchenhinweis angeführten Erläuterungen befassen, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft.