Irreführung durch „Listenpreise“
Urteil des LG Kiel vom 30.09.2011, Az.: 14 O 56/11
Nimmt ein Unternehmen eine Gegenüberstellung des „Listenpreises“ mit dem „XXX-Abholpreis“ vor, so stellt dies auf Grund des mehrdeutigen Begriffs „Listenpreis“ eine irreführende Angabe dar. Ein erheblicher Teil der Verbraucher versteht diesen ohne irgendeinen klarstellenden Zusatz nicht als eigenen Preis des Werbenden, sondern vielmehr als Preisliste des Herstellers oder des Großhändlers oder einer Einkaufsgemeinschaft. Dem Verbraucher wird somit ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er nicht nachvollziehen kann.