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Urteil_Bundesgerichtshof

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02. Mai 2016

Zur Warenähnlichkeit zwischen Trennwänden und Stapelsesseln

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Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.03.2016, Az.: 6 W 26/16

Zwischen Trennwänden im Sinne der Warenklasse 19 und Stapelsesseln bestehen keinerlei Berührungspunkte, die eine Warenähnlichkeit begründen könnten. Damit scheidet eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr selbst dann aus, wenn die Verfügungsmarke und das angegriffene Zeichen identisch sind. Trennwände sind insoweit nur Bauelemente, die unter die Oberbegriffe „Baumaterialien“ und „transportable Bauten“ fallen. Dass Stapelsessel ebenso wie Trennwände grundsätzlich in Baumärkten angeboten werden, reicht allein für die Bejahung der Warenähnlichkeit nicht aus.

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