Glücksspielwerbung im Internet und am Telefon weiterhin unzulässig
Urteil des OLG Köln vom 19.11.2010, Az.: 6 U 38/10
Erneut entschied ein Gericht, dass Werbung für Glücksspiele wettbewerbswidrig und somit unzulässig ist. Im vorliegenden Fall urteilte das OLG Köln über eine Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften im Internet und am Telefon. Glücksspielwerbung stelle nicht nur einen Wettbewerbsverstoß dar, sondern auch einen Verstoß gegen das im Glücksspielsstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Werbeverbot.
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