Markeneintragung von „Spekulationsmarken“ unzulässig
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.02.2013, Az.: 6 U 126/12
Sog. „Spekulationsmarken“ sind rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Solche liegen vor, wenn eine Vielzahl von Marken ohne ernsthaften Benutzungswillen angemeldet werden, um die Benutzung durch andere Markeninhaber auf unlauterer Weise zu behindern. Dabei kann sich die Behinderung auch auf noch nicht bekannte Dritte beziehen.
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