Benachbarte Spielhallen als Einheit
Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2009, Az.: 4 U 186/08
Betreibt man zwei Spielhallen direkt nebeneinander so, dass der Eindruck eines einheitlichen Gewerbes entsteht, ist dies unzulässig. Die fraglichen Spielhallen befinden sich im selben Gebäude und werden gemeinsam beaufsichtigt. Im hinteren Bereich führen die jeweiligen Ausgangstüren, die auch zum Eintritt für Kunden geöffnet sind, auf einen Garagenhof. Dieser ermöglicht einen leichten und fast einladenden Wechsel zwischen den Spielhallen und verklammert diese situativ erkennbar miteinander. Ohne eine öffentliche Fläche zu betreten werden so insgesamt 20 anstatt den erlaubten 12 Spielgeräten miteinander verbunden.