Staatliche Aufsicht kann wirtschaftliche Tätigkeit ausschließen
Urteil des LG Mannheim vom 09.07.2010, Az.: 7 O 265/09 (Kart.)
Eine Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist kein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Bei der Beurteilung ist die solidarische Prägung des von der Anstalt betriebenen Systems und das Maß der staatlichen Aufsicht entscheidend.
Eine solidarische Prägung liegt insbesondere dann vor, wenn die entrichteten Beiträge und die erworbenen Ansprüche nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und die Anstalt vorrangig ein soziales Anliegen verfolgt.
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Eine solidarische Prägung liegt insbesondere dann vor, wenn die entrichteten Beiträge und die erworbenen Ansprüche nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und die Anstalt vorrangig ein soziales Anliegen verfolgt.