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Urteil_Bundesgerichtshof

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02. März 2015 Top-Urteil

Zur Folgerechtsvergütung bei Weiterveräußerung eines Kunstwerks

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Pressemitteilung zum Urteil des EuGH vom 26.02.2015, Az.: C-41/14

Die Folgerechtsvergütung, die anlässlich jeder Weiterveräußerung eines Kunstwerks durch einen Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler) an den Urheber abzuführen ist, muss nicht zwingend vom Veräußerer getragen werden. Grundsätzlich sieht das Unionsrecht vor dass der Veräußerer die Folgerechtsvergütung abführt, die Mitgliedstaaten können aber unter den in der Richtlinie 2001/84 genannten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person bestimmen.

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