Bestmöglich beworben?
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009, Az.: 4 U 55/09
In der Alleinstellungswerbung gibt der Werbende vor, alleine eine Spitzenstellung im Bereich seiner Dienstleistung einzunehmen. Im vorliegenden Fall soll das Hörvermögen verbessert unterstützt werden, was durchaus mess- und nachprüfbar ist. Die Richtigkeit der Werbeaussage wird nicht dargelegt, so dass der Nachweis der besseren Leistung im Vergleich zu den Mitbewerbern fehlt. Zudem ist es in der Werbung für Hörgeräte als Medizinprodukte unzulässig so zu tun, als ob der Erfolg sicherlich eintreten wird.
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In der Alleinstellungswerbung gibt der Werbende vor, alleine eine Spitzenstellung im Bereich seiner Dienstleistung einzunehmen. Im vorliegenden Fall soll das Hörvermögen verbessert unterstützt werden, was durchaus mess- und nachprüfbar ist. Die Richtigkeit der Werbeaussage wird nicht dargelegt, so dass der Nachweis der besseren Leistung im Vergleich zu den Mitbewerbern fehlt. Zudem ist es in der Werbung für Hörgeräte als Medizinprodukte unzulässig so zu tun, als ob der Erfolg sicherlich eintreten wird.