„Einer zahlt, einer nicht“
Beschluss des OLG Köln vom 30.12.2008, Az.: 6 W 180/08
Wird eine Ware oder Dienstleistung als "kostenlos" beworben, ist bei der Beurteilung der Irreführungsfiktion nach der Richtlinie 2005/29/EG entscheidend, ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet. Somit kann mit einer kostenlosen Zugabe geworben werden, wenn erkennbar ist, dass für die "Erstleistung" bezahlt werden muss.
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Wird eine Ware oder Dienstleistung als "kostenlos" beworben, ist bei der Beurteilung der Irreführungsfiktion nach der Richtlinie 2005/29/EG entscheidend, ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet. Somit kann mit einer kostenlosen Zugabe geworben werden, wenn erkennbar ist, dass für die "Erstleistung" bezahlt werden muss.