Urheberrechtlicher Eingriff durch Übernahme eines Exklusivinterviews
Übernimmt ein Fernsehunternehmen Ausschnitte eines Interviews, das ein konkurrierender Sender exklusiv geführt hat, und strahlt diese aus, so greift es in das dem Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht ein. Der Eingriff ist jedoch nicht widerrechtlich, wenn sich das Unternehmen auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG berufen kann. Dafür ist ausreichend, dass der Zitierende das Interview als Grundlage für selbständige Erörterungen verwendet. Das Zitatrecht kann jedoch ausscheiden, wenn der Zitierende lediglich die Schlüsselszenen des Interviews ausstrahlt.