Ein Wettbewerbsverstoß ist nicht automatisch eine unerlaubte Handlung
Wettbewerbswidriges Verhalten stellt nicht immer automatisch eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB dar. Der Grund dafür ist, dass die UWG-Regelungen – bis auf einzelne Ausnahmen – grundsätzlich keine Schutzgesetze sind. Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb und dem allgemeinen Schutz der Verbraucher. Die Normen hätten nicht primär den besonderen Schutz des einzelnen Mitbewerbers zum Zweck.