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Urteil_Bundesgerichtshof

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16. Dezember 2022

Schufa Werbung bei bloßer Datenkopie unzulässig

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Urteil des OLG Dresden vom 15.11.2022, Az.: 14 U 849/22

Das Bewerben mit den Angaben SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“ und/oder „Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft" eines Produkts ist irreführend, wenn das Produkt nur die für eine Fremdvorlage erforderlichen Informationen, nicht aber sämtliche bei der Schufa gespeicherten Daten, gegenüber Dritten offenbart. Das OLG Dresden begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass bei den Verbrauchern durch die Werbung der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, bei der Werbenden die SCHUFA-Bonitätsauskunft und nicht bloß eine Datenkopie erhalten zu können.

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