Automatische Übermittlung sog. Positivdaten an die SCHUFA war gerechtfertigt

Der Kläger wollte von einem Telekommunikationsunternehmen die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie Unterlassung und Feststellung erlangen, da das Unternehmen nach Vertragsschluss seine positiven Vertragsdaten an die SCHUFA übermittelte. Diese Ansprüche stehen ihm nach Auffassung des OLG Koblenz nicht zu, da der Anbieter und andere Marktteilnehmer aus Betrugspräventionsgründen ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung haben gem. Art. 6 Abs. 1f) DSGVO. Zudem war der Kunde über die Weiterleitung informiert worden und hatte nicht widersprochen, womit ein Kontrollverlust ausfalle.