Kein Altölhandel ohne Abgabestelle
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 02.06.2010, Az.: 5 W 59/10
Auch wer Motorenöl im Internetversandhandel anbietet muss eine Abgabestelle für Altöl einrichten und hierauf hinweisen. Ein Internetshop kann eine Verkaufsstelle und digitale Hinweise können eine Schrifttafel im Sinne des § 8 AltölV sein. Eine solche weite Auslegung ist auch nach dem Zweck der Vorschrift geboten, da durch die Hinweispflicht der Umweltschutz gefördert werden soll. § 8 AltölV ist zudem eine Marktverhaltensregel, weil die Pflicht zum Hinweis „am Ort des Verkaufs“ und somit „am Markt“ zu erfüllen ist.
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