BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Uber-Mietwagen
Der BGH hat die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG bestätigt und die Revision eines Mietwagenunternehmens zurückgewiesen. Ein über Uber X gebuchter Mietwagen durfte nach dem Absetzen eines Fahrgasts nicht am Breslauer Platz in Köln verbleiben, ohne unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Die Rückkehrpflicht ist nach Auffassung des BGH eine Marktverhaltensregelung und kann wettbewerbsrechtlich durch eine Taxigenossenschaft geltend gemacht werden. Unionsrecht stand dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, weil der konkrete Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufwies.

