Werbung mit 100-jähriger Firmentradition trotz zwischenzeitlicher Insolvenz nicht irreführend
Eine zwischenzeitliche Insolvenz eines Unternehmens kann für das Fortlaufen der Firmentradition unbeachtlich sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das gegenwärtige Unternehmen mit dem früheren als wesensgleich angesehen werden kann und sich trotz aller Änderungen keine Unterbrechung der Unternehmenskontinuität ableiten lässt. Dabei ist unerheblich, ob zum ursprünglichen Geschäftsfeld einer Glaserei weitere wie das des Rolladenbaus hinzugekommen sind.