KI-Chatbot: Betreiber haftet für falsche Facharzttitel
Das OLG Hamm hat entschieden, dass unzutreffende Facharztangaben eines KI-Chatbots der Betreiberin der Webseite als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen sind. Die Beklagte durfte nicht mit Facharztbezeichnungen wie „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ oder „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ werben lassen, wenn entsprechende Facharzttitel nicht bestehen. Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes, sodass die Beklagte für die irreführenden Angaben nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG verantwortlich sei. Wegen neuer Rechtsfragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.

