Verantwortung für das Handeln der „Reseller“
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.10.2008, Az.: 6 U 176/07
Bedient sich ein Telekommunikationsunternehmen für den Absatz ihrer Dienstleistungen eines "Resellers", dem die Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung gestellt werden, muss sie sich wettbewerbswidrige Handlungen zurechnen lassen, denn eine arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens kann die Verantwortung nicht beseitigen. Entscheidend ist, dass der Betriebsinhaber die Möglichkeit hat, auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmten Einfluss auszuüben.
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Bedient sich ein Telekommunikationsunternehmen für den Absatz ihrer Dienstleistungen eines "Resellers", dem die Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung gestellt werden, muss sie sich wettbewerbswidrige Handlungen zurechnen lassen, denn eine arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens kann die Verantwortung nicht beseitigen. Entscheidend ist, dass der Betriebsinhaber die Möglichkeit hat, auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmten Einfluss auszuüben.