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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Reise“

09. Juli 2019

Reiseinformationsportal darf sog. „Error Fares“ nicht weiter veröffentlichen

© Nicole Lienemann - Fotolia.com
Urteil des LG München I vom 11.12.2017, Az.: 37 O 14236/17

Veröffentlicht ein Reiseinformationsportal sog. „Error Fares“ (Flüge, die erkennbar fehlerhaft unterhalb der üblichen Bepreisung angeboten werden) und informiert es seine Nutzer konkret darüber, so stellt dies eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern (hier: einer Fluggesellschaft) dar. Durch die bewusste Ausnutzung eines erkennbaren Fehlers schafft das Portal für das fehlerhaft anbietende Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil und nutzt den offensichtlichen Fehler der Fluggesellschaft aus, um dadurch ihre Nutzerzahl zu steigern. Da ein solches Vorgehen jedoch auch durch andere „Schnäppchenangebote“ möglich ist und auf Seiten der Fluggesellschaft neben finanziellen Einbußen auch für Imageschäden sorgt, stellt dies nicht mehr eine bloße Folge eines freien Wettbewerbs dar.

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25. Juni 2014

Endpreis muss Serviceentgelt enthalten

Urteil des OLG Koblenz vom 04.06.2014, Az.: 9 U 1324/13

Der in einer Werbeanzeige angegebene Endpreis (hier: Reise bzw. Kreuzfahrt) muss gemäß der Preisangabenverordnung alle Kosten beinhalten, die auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit für den Kunden anfallen und bereits im Vorfeld konkret bezifferbar sind. Ein sog. "Sternchenhinweis", durch den auf möglicherweise weitere anfallende Kosten neben dem Endpreis aufmerksam gemacht werden soll, ist nur dann zulässig, wenn sie für beliebig zu wählende Zusatzleistung zu erbringen sind.

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17. Juni 2014

Reisen auf eigene Gefahr?

Urteil des OLG Brandenburg vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13

AGB-Klauseln eines Anbieters für Wohnmobilreisen und geführte Touren in Marokko, welche vorsehen, dass die Reise auf eigene Gefahr des Reisenden durchgeführt wird und dieser an allen Unternehmungen während der Reise auf eigene Verantwortung teilnimmt, sind unzulässig. Auch der Zusatz, dass der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es muss vielmehr deutlich klargestellt werden, dass diese Beschränkung lediglich für Sachschäden erfolgt, eine Haftung für Körperschäden jedoch nicht generell ausgeschlossen ist.

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