DSGVO konform: Überprüfung anwaltlicher Schriftsätze durch Anwaltskammer
Wegen des Verdachts auf standeswidriges Verhalten des gegnerischen Rechtsanwalts leitete der beklagte Anwalt die Schriftsätze der Gegenseite an die zuständige Rechtsanwaltskammer weiter. Der von der Überprüfung betroffene Anwalt reichte wegen Zweifeln an der DSGVO-Konformität dieses Vorgangs Klage ein. Die Richter des OLG Frankfurt befanden die Weiterleitung anwaltlicher Schriftsätze bei Verdacht des standeswidrigen Verhaltens an die Anwaltskammer nach Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO jedoch für zulässig.