Bewerbung einer „Bio-Tragetasche“ als „100% kompostierbar“ irreführend?
Die Beurteilung einer Bewerbung von „Bio-Tragetaschen“ als 100% kompostierbar durch das Berufungsgericht als irreführend dürfe möglicherweise nicht allein auf eine Umfrage gestützt werden, bei der Informationen von lediglich ca. 8 % der deutschen Kompostierungsanlagen berücksichtigt werden und die Klägerseite ihrerseits unter Beweisangebot behauptet hat, dass kompostierbaren Kunststoffe im Prozess bleiben würden. Eine derartige Nichtberücksichtigung von erheblichem Beweismaterial, stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. I GG dar. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Sache infolgedessen an die Vorinstanz zurückverwiesen, um dem Kläger so auch im Hinblick auf das Beweisangebot das rechtlichen Gehörs zu gewährleisten.