Werbung mit Rabatt-Countdown unlauter, weil dieser nicht ablief
Weil der Countdown zu einer Rabattaktion von Fitness First nicht das tatsächliche Ende markierte, sondern eine Verlängerung der Aktion stattfand, klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem LG Frankfurt am Main. Das Gericht sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da diese über den wesentlichen Umstand, bis wann das Angebot verfügbar sei, getäuscht wurden. Die vorbehaltene Verlängerung konnte nicht überzeugen, da die dafür nötigen Umstände nicht ersichtlich waren. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises ebenfalls eine unlautere Handlung gem. § 5a Abs. 1 UWG darstellt.

